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Schlechtwetter (witterungsbedingter Arbeitsausfall)

Gibt es eine amtliche Definition für Schlechtwetter?

Nein. Aber es gab einmal eine: im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in § 211 unter den Regelungen des Gesetzes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft (inzwischen wieder gestrichen). Dort hieß es (unter Vermeidung des Begriffs "Schlechtwetter"):

"Zwingende Witterungsgründe [für witterungsbedingten Arbeitsausfall] liegen nur vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, dass trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten), die Fortführung der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann."

Auch diese Regelung ließ reichlich Spielraum für Interpretationen. Im Übrigen musste der Arbeitsausfall auch mindestens eine Stunde pro Tag betragen.

Aber das alles war einmal. Inzwischen kann man den Bauvertragsparteien nur raten, unmissverständliche einzelvertragliche Regelungen zu schaffen. Die klarste Regelung ist zweifellos: "Bauzeitverlängerung infolge witterungsbedingten Arbeitsausfalls oder witterungsbedingter Erschwernis wird nicht gewährt." Damit wäre auch der technisch unsaubere Begriff des "Schlechtwetters" vermieden.