Wann liegt nach höchstrichterlicher Auffassung sittlich verwerfliches Gewinnstreben vor?
Der Bundesgerichtshof hatte in mehreren Fällen Gelegenhiet, sich zu auffälligen Einheitspreisen für Bauleistungen zu äußern.
Im ersten Fall (Az. VII ZR 201/06 vom 18.12.2008) ging es um einen neu zu vereinbarenden Einheitspreis für Mehrmengen nach VOB/B § 2 Abs. 3. Stichwort: "auffälliges wucherähnliches Missverhältnis zur Bauleistung". Der Auftragnehmer hatte einen um das Achthundertfache überhöhten Einheitspreis für Bewehrung angeboten (vermutlich "kg" und "t" verwechselt) und wollte diese Preisbasis dann für Mehrmengen fortschreiben. Abgelehnt: "sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers", "nicht schützenswertes spekulatives Verhalten".
In einem weiteren Fall (Az. VII ZR 68/10 vom 07.03.2013) verlangt ein Trockenbauer für das Anlegen von Wanddurchführungen (als Nachtrag) eine Vergütung, die das Achtfache des üblichen Preises (laut Sachverständigengutachten) beträgt. Das Gericht berücksichtigt als Kriterium das Verhältnis zur Gesamtabrechnungssumme. Mit 39 % der Gesamtabrechnungssumme bei Annahme der üblichen Preise sei dies jedenfalls erheblich, ohne dass feste Grenzwerte bestimmt werden müssten. Das "auffällige und wucherähnliche Missverhältnis" begründe die Vermutung – so der BGH – der Auftraggeber solle aus "sittlich verwerflichem Gewinnstreben übervorteilt werden.
In noch einem Fall (Az. VII ZR 116/12 vom 14.03.2013) übersteigt der von einem – ebenfalls – Trockenbauer verlangte neue Preis den üblichen Werklohn um mehr als das 12-fache. Diese Überschreitung begründet objektiv – so der BGH – auch unter Berücksichtigung von gewissen Schwankungen zwischen einzelnen Einheitspreisen im Vergleich zu üblichen Preisen, die sich bei den ursprünglich ausgeschriebenen Mengen häufig ausgleichen werden, ein auffälliges Missverhältnis zur Bauleistung. Hier betrug die absolute Überschreitung des Preises ca. 92.000 Euro netto, das sind nahezu 22 % des ursprünglichen Angebotspreises von insgesamt 426.092,84 Euro für den gesamten Auftrag. Beide Werte sind jedenfalls – so der BGH – ausreichend erheblich, ohne dass feste Grenzwerte bestimmt werden müssten.