Ist der Architekt (im Rahmen der Objektüberwachung) berechtigt, Stundenlohnarbeiten zu beauftragen?
Nein, im Allgemeinen nicht. Sieht der Vertrag Stundenlohnarbeiten nicht vor, so kann eine nachträgliche konkludente Vereinbarung derartiger Arbeiten für den VOB/B-Vertrag in der Regel nicht allein aus der Unterzeichnung von Stundenlohnnachweisen hergeleitet werden, jedenfalls nicht ohne eine entsprechende Vollmacht desjenigen, der die Stundenlohnnachweise unterzeichnet hat. Die Vollmacht zur Abzeichnung von Stundenlohnzetteln gilt regelmäßig nicht gleichzeitig auch für die Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten, d. h. wer Stundenlohnzettel abzeichnen darf, darf damit eben nicht auch - vertraglich nicht vorgesehene - Stundenlohnarbeiten beauftragen. So der BGH (Az. VII ZR 79/02 vom 24.07.2003)
Anders ist die Situation, wenn im Vertrag bereits Stundenlohnarbeiten vorgesehen sind. Dann ist der bauleitende Architekt (Objektüberwacher) selbstverständlich berechtigt, diese vorgesehenen Leistungen auch abzurufen und die Stundenlohnzettel zu unterzeichnen.
Allerdings ist damit noch keine Anerkenntnis durch den Auftraggeber verbunden. Dieser kann z. B. immer noch geltend machen, die angefallenen Stunden seien durch eine LV-Position abgegolten, sie seien eine Nebenleistung oder es handele sich um vom AN zu vertretende Mängelbeseitigung.