Müssen die Mitarbeiter auf den Zetteln namentlich aufgeführt werden?
Die VOB/B regelt in § 15 alles Mögliche im Zusammenhang mit Stundenlohnarbeiten. Sie trifft jedoch keine Aussage darüber, ob die Arbeitskräfte mit Namen aufzuführen sind.
Es ist zwar weit verbreitete Praxis, auf Stundenlohnzetteln die Mitarbeiter mit Namen zu benennen; das erleichtert zweifellos die Nachverfolgbarkeit. Im Hinblick auf immer weiter reichende datenschutzrechtliche Vorschriften könnte dies aber auch irgendwann auf Probleme stoßen.
Das OLG Düsseldorf (Az. 23 U 6/17 vom 10.04.2018) hat klargestellt, dass die namentliche Erfassung der Arbeitskräfte für eine prüfbare Abrechnung der Stundenlohnarbeiten nicht erforderlich ist. Es genügt insoweit, wenn die Qualifikation der Mitarbeiter (Lohngruppe bzw. einschlägige LV-Position) auf den Stundenlohnzetteln angegeben wird. Denn – so das OLG – die Qualifikation des Mitarbeiters und nicht sein Name hat Auswirkung auf den später abzurechnenden Stundenlohn.
Das sehen einige öffentliche Auftraggeber derzeit noch anders: In den ABau des Landes Berlin (Stand: Juli 2019) ist in den Richtlinien zur Abrechnung unter Ziffer 5.1 "Leistungsbezogene Angaben" die Angabe des Namens auf dem Stundenlohnzettel gefordert.
Die Nennung eines Vergütungssatzes ist in den Rapportzetteln nicht erforderlich (so ebenfalls das OLG Düsseldorf); es reicht die Angabe der Lohngruppe bzw. der einschlägigen LV-Position.