Was - bitteschön - sind "übliche Störungen"? Und was sind "bauübliche" Störungen?
Die Formulierung "übliche Störungen" unterstellt, dass es Bauen ohne Störungen nicht gibt, dass Störungen also üblich sind.
Auch diesen schönen Begriff hat der BGH kreiiert. Allerdings muss man dabei den Kontext berücksichtigen. Es ging in dem Fall (Az. VII ZR 456/01 vom 30.09.2004) um einen Architektenvertrag, bei dem wegen Verlängerung der Bauzeit ein Preisanpassungsanspruch geltend gemacht wurde. Dabei forderte der BGH, dass die Dauer der Bauzeit als Geschäftsgrundlage eines Architektenvertrages realistisch bemessen sein und "übliche Störungen" berücksichtigen müsse, da andernfalls eine Umgehung des Preisrechts der HOAI möglich wäre.
Wohlgemerkt: Es ging um einen Architektenvertrag. Hinsichtlich "üblicher Störungen" bei einem Bauvertrag hat sich der BGH in diesem Zusammenhang nicht geäußert.
In vielen Nachunternehmer-Bedingungen und Nachunternehmer-Verhandlungsprotokollen finden sich Formulierungen wie: "Bauübliche Störungen berechtigen nicht zu Ersatzansprüchen." Es darf vermutet werden, dass derartige Regelungen gegen das AGB-Recht (BGB § 305 ff.) verstoßen.
Hierzu hat sich das OLG München geäußert (Az. 27 U 688/17 Bau vom 13.10.2017). Siehe hierzu "Bauübliche Störungen" in diesem FAQ.