Darf der AG Kopien der Urkalkulation anfertigen?
Ja, wenn sie geöffnet wurde und der AN dazu geladen war.
Das OLG München sagt dazu in einem Beschluss (Az. 27 W 3/07 vom 16.01.2007):
"Wenn nach dem Wortlaut ... des GU-Vertrages im Falle einer fehlenden Einigung über die Berechtigung einer Nachtragsvergütung dem Grunde oder der Höhe nach [der AG] zur Öffnung der Urkalkulation berechtigt sein sollte, so kann sich dies nicht auf eine bloße Einsichtnahme beschränken, die angesichts der Komplexität des Zahlenwerks für eine sachgerechte Klärung mit Sicherheit unzureichend wäre. Wenn auch das Fertigen von Kopien ... nicht ausdrücklich genannt ist, so ergibt sich dieses Recht doch unzweifelhaft aus Sinn und Zweck der getroffenen Regelungen. Denn streitige Verhandlungen über Grund und Höhe von Nachtragsforderungen erfordern Kenntnisse über die Urkalkulation, wovon offensichtlich bei Abschluss auch ausgegangen wurde. Sie erfordern auch eine Auseinandersetzung mit den eigenen Vorgaben der Auftraggeberseite, d. h. mit der eigenen Ausgabenkalkulation. Dies alles kann nicht in einem zeitlich beschränkten Termin in einer Notarkanzlei durchgeführt werden. Vielmehr umfasst die Regelung zum einen die Fertigung einer Kopie, aber auch die Möglichkeit, Dritten insofern Einblick zu geben, als sich [der AG] bei der Überprüfung der Nachtragsforderungen ihrer Hilfe bedient... Wenn [der AN] jede Fertigung einer Kopie hätte ausschließen wollen, hätte er dies in der Vereinbarung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen müssen."