Inwieweit können VOB/C-Kommentare als maßgeblich für die Auslegung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen angesehen werden?)
Vorweg: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen der VOB/C sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die Deutungshoheit über Allgemeine Geschäftsbedingungen haben die Juristen.
Der Bundesgerichtshof hat zuletzt am 17.04.2004 (Az. VII ZR 75/03) den VOB/C-Kommentatoren und auch den Sachverständigen die Leviten gelesen:
"Eine Kommentierung der VOB/C in der Literatur, wie sie z. B. von Franz in Damerau/Tauterat, VOB im Bild, Hochbau- und Ausbauarbeiten, vorgenommen wird, ist grundsätzlich nicht maßgebend für das objektive Verständnis der ATV. Sie ist nur dann eine geeignete Hilfe für deren Auslegung, wenn sie vom Baugewerbe als maßgebliche Darstellung akzeptiert wird und deshalb das objektive Verständnis der ATV wiedergibt."
Und an die Gutachter gerichtet:
"Der Gutachter muss [ ... ] darlegen, auf welcher Grundlage er der Auffassung ist, dass ATV im Baugewerbe in einem bestimmten Sinne verstanden werden. Dazu muss er, wenn nicht bereits Stellungnahmen der beteiligten Verkehrskreise oder z. B. der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammern vorliegen, in geeignetem Umfang Erkundigungen einholen und diese Quellen offen legen."
Bleibt die Frage: Wie kommen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern an ihre Erkenntnisse?