Gehen Festlegungen des Leistungsverzeichnisses den Angaben in Plänen vor?
Die typische Antwort des Juristen wäre: Es kommt darauf an.
Der Bundesgerichtshof hat am 05.12.2002 (Az VII ZR 342/01) hierzu entschieden:
"Bei Unklarheiten über nicht von vornherein in Übereinstimmung zu bringende Vertragserklärungen hat sich die Auslegung zunächst an demjenigen Teil zu orientieren, der die Leistung konkret beschreibt. Dabei kommt dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung gegenüber etwaigen Plänen jedenfalls dann eine vergleichsweise große Bedeutung zu, wenn damit die Leistung im einzelnen genau beschrieben wird, während die Pläne sich nicht im Detail an dem angebotenen Bauvorhaben orientieren."
Das bedeutet jedenfalls: Allgemeine Richtzeichnungen haben weniger Bedeutung als z. B. eine individuell formulierte Baubeschreibung. Es gilt aber auch der Umkehrschluss: Standardisierte LV-Texte können z.B. gegenüber individuellen Vorbemerkungen nachrangig sein (siehe Vorrang des LV vor den Vorbemerkungen?).
Interessant: Das OLG Frankfurt hatte in dem Rechtsstreit vorher noch gemeint, wegen des Dissens zwischen LV und Plänen sei ein Vertrag nicht zustandegekommen. Dieser Auffassung ist der BGH entgegengetreten.