Woher kommt die Pflicht zur "wirtschaftlichen Betriebsführung"?
Der Begriff taucht in der VOB/B erstmals in der Ausgabe 1973 auf, und zwar in zeitlichem Gleichklang mit der Einführung der preisrechtlichen Vorschrift der PR 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln finanzierten Aufträgen, dort insbesondere Leitsätze LSP-Bau (aufgehoben am 16. Juni 1999; BGBl. I S. 1419).
Der Begriff findet sich seitdem – relativ unauffällig untergebracht – in der VOB/B § 15 (Stundenlohnarbeiten) Abs. 1 Satz 2:
"Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet."
Auf diese Regelung hebt z. B. auch der BGH im Zusammenhang mit Stundenlohnarbeiten ab (Az. VII ZR 74/06 vom 28.05.2009), dort als amtlicher Leitsatz:
"Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen begründet nach Treu und Glauben eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung, deren Verletzung sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt, sondern einen vom Besteller geltend zu machenden Gegenanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB entstehen lässt. Dessen tatsächliche Voraussetzungen muss der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen."
Interessant:
Der Auftragnehmer muss seine wirtschaftliche Betriebsführung im
Streitfall also nicht beweisen; im Gegenteil muss der Auftraggeber die
nicht-wirtschaftliche Betriebsführung des Auftragnehmers
beweisen.