Reicht es, wenn der Architekt wesentliche Details nur in einer "Qualitätsbeschreibung" artikuliert?
Einfache Antwort: Nein. Zumindest nicht, wenn es um möglicherweise
besonders schadensanfällige Leistungen geht.
So das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 05.12.2017 (Az. 23 U 6/16;
Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen).
Zum Sachverhalt:
Ein Bauherr beauftragt einen Architekten (Planer) mit den Leistungsphasen 3 bis 5 der Objektplanung für den Neubau eines Hallenschwimmbads. Ein weiterer Architekt (Objektüberwacher) wird mit den Leistungsphasen 6 bis 8 beauftragt. Nach Jahren zeigen sich Schäden an den Fliesen der Fußböden an den Beckenumrandungen. Es kommt zum Rechtsstreit. Der ebenfalls beklagte Fliesenleger kann sich erfolgreich auf Verjährung der Mängelansprüche berufen.
Unter den Fliesen war keine Verbundabdichtung eingebaut worden. Der Planer hatte Ausführungszeichnungen erstellt, in denen eine Abdichtung unter den Fliesen der Fußböden nicht ausgewiesen war. Er berief sich zur Abwehr der Schadenersatzforderungen auf eine von ihm erstellte "Qualitätsbeschreibung", in der auf ein "flexibles hydraulisch abbindendes Abdichtungssystem" mit Fabrikatsangabe hingewiesen worden war. Er war der Überzeugung, damit alles Notwendige artikuliert zu haben.
Der andere Architekt als Ersteller des Leistungsverzeichnisses und Objektüberwacher hatte das Problem zwar erkannt und den Bauherrn darauf hingewiesen, dies allerdings nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit und Hinweis auf die Konsequenzen; er hatte die notwendige Verbundabdichtung lediglich als "höhere Sicherheit" bezeichnet, woraufhin der Bauherr glaubte, auf das "höher" verzichten zu können.
Planer und Objektüberwacher haften gesamtschuldnerisch. Der Fliesenleger, der aus fachlicher Sicht mithaften sollte, ist der gesamtschuldnerischen Haftung nur durch die eingetrretene Verjährung entgangen.