Wem gehört der Zeitpuffer in einem Terminplan?
Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat hierzu in einem Vergabenachprüfungsverfahren (Az. VI-U (Kart) 11/11) vom 20.07.2011 folgende Aussagen gemacht:
"Sind im Bauzeitenplan Zeitpuffer vorgesehen, können sie [vom Auftraggeber] solange nicht zur Kompensation herangezogen werden, solange der Auftragnehmer sie selbst noch zum Auffangen eigener Leistungsverzögerungen benötigt."
"Erfolglos bleibt ebenso der Hinweis der Beklagten [des Auftraggebers], sie gehe angesichts der Komplexität der Arbeiten, deren Dauer sowie der zahlreichen weiteren bauzeitrelevanten Umstände davon aus, dass die Klägerin [der AN] trotz der verzögerten Bauvergabe – zumindest den überwiegenden Teil ihrer Arbeiten – genau so habe bauen können wie beabsichtigt."