Welche Probleme kann es mit Zulagepositionen geben?
Aus guten Gründen ist seit der Ausgabe 1988 der VOB der Begriff "Zulage" für die Abrechnung bestimmter Leistungen in der VOB/C nicht mehr enthalten. Die Abrechnung von "Zulagen" hat in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen geführt.
Dennoch werden auch heute noch sowohl von privaten als auch von öffentlichen Auftraggebern Zulagepositionen ausgeschrieben. Dabei ist allerdings häufig festzustellen, dass die ausgewiesene Abrechnungseinheit für die Zulagen mit der Abrechnungseinheit der in Bezug genommenen Grundposition nicht verträglich ist. So wird z. B. bei Verblendarbeiten eine Zulageposition für die Leistung "Leibungen herstellen" mit der Abrechnungseinheit "m" ausgeschrieben, während das eigentliche Mauerwerk in "m2" abzurechnen ist. Eine derartige "Zulage"-position in der Abrechnungseinheit "m" kann – im strengen Sinne des Wortes – keine Zulage zu einer Grundposition in "m2" sein, da die Abrechnungseinheiten nicht kompatibel sind.
Trotz der Bezeichnung "Zulageposition" ist eine derartige LV-Position als eigenständige Position abzurechnen, ohne zusätzlich noch zu einer Grundposition hinzu treten zu können.
So zumindest hat das OLG Dresden (Az. 20 U 881/14 vom 27.04.2017) entschieden. Es hat sich insbesondere auch darauf gestützt, dass in der ATV VOB/C DIN 18330 für Leibungen die Abrechnungseinheit "m" vorgesehen ist, demzufolge ein AN mangels expliziter davon abweichender vertraglicher Regelung nicht annehmen könne, dass eine Leibung sowohl nach Fläche in "m2" als auch zusätzlich nach Länge in "m" vergütet werde.
Den Bietern muss beim Auftreten von Zulagepositionen mit Mengeneinheiten, die von denen der Grundposition abweichen, äußerste Vorsicht angeraten werden. In der Angebots- bzw. Verhandlungsphase sollte mittels Bieterfrage verbindlich abgeklärt werden, wie die von Zulagepositionen betroffenen Leistungen tatsächlich abgerechnet werden sollen.
Den Ausschreibenden ist dringend nahezulegen, auf die Begrifflichkeit "Zulageposition" zu verzichten.