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Aufmaß (gemeinsames)

Kann ein gemeinsames Aufmaß später bei der Rechnungsprüfung vom AG bestritten werden?

Aus juristischer Sicht stellt ein gemeinsames Aufmaß ein "deklaratorisches Schuldanerkenntnis" dar.

Will sich der Auftraggeber von dem Anerkenntnis lösen, so muss er beweisen, dass die in dem gemeinsamen Aufmaß getroffenen Feststellungen nicht der Wirklichkeit entsprechen und dass ihm dies erst nach dem gemeinsamen Aufmaß bekannt geworden ist. Dies dürfte wohl nur in seltenen Ausnahmefällen gelingen.

Das gemeinsame Aufmaß nach § 14 Nr. 2 VOB/B setzt nicht zwingend eine körperliche Aufmaßnahme vor Ort voraus. Es genügt, wenn sich die Parteien darüber einig sind, dass eine bestimmte Leistung nach Maß, Zahl und Gewicht erbracht ist. Diese Einigung kann auch anhand geeigneter Aufmaßpläne erfolgen ( OLG Hamm, Urteil vom 12.07.1991 Az. 26 U 146/89).

Wird das gemeinsame Aufmaß von dem Architekten und dem Unternehmer erstellt, ist es für den Bauherrn bindend; die Vollmacht des Architekten umfasst die für den Bauherrn rechtsverbindliche Feststellung der Aufmaßwerte, also der tatsächlichen vom Unternehmer erbrachten Leistungen. Auch der öffentliche Auftraggeber ist grundsätzlich an ein gemeinsames Aufmaß gebunden; die staatliche Rechnungsprüfungsbehörde kann daher gemeinsame Aufmessungen nicht einseitig abändern. Allerdings ist es möglich, in Besonderen oder Zusätzlichen Vertragsbedingungen die Anerkenntniswirkung eines gemeinschaftlichen Aufmaßes dadurch einzuengen, dass die spätere Berichtigung von Aufmaßfehlern ausdrücklich zugelassen wird (OLG Hamm, 12.03.1996 Az. 21 U 147/95).

Und bereits 1992 war der BGH zu folgendem Schluss gekommen (Az. VII ZR 237/90):

"So ist durch ein gemeinsames Aufmaß nicht der Einwand abgeschnitten, die Leistung sei von einer anderen Position mitumfasst, sei nach den Vereinbarungen nicht berechenbar, sei anders zu berechnen oder sei überhaupt nicht vertraglich vereinbart. Einwendungen dieser Art werden von vornherein nicht vom Zweck eines Aufmaßes erfasst, tatsächliche Verhältnisse festzustellen und Beweisschwierigkeiten insoweit zu verhüten."

Eine etwas andere Darstellung zum Thema finden Sie hier im IBB Newsletter 2013 in humorvoller, aber sachlich absolut zutreffender Form.