Bedeuten die Begriffe "unverzüglich" und "schnellstmöglich" das gleiche?
Nein.
Zumindest nicht nach Auffassung des Kammergerichts. In einem Urteil vom 26.03.2010 (Az. 7 U 123/09) führt das KG dazu aus, dass es sich bei einer Aufforderung zur "schnellstmöglichen" Reparatur nicht um eine Fristsetzung handelt:
"[...] die Aufforderung zu schnellstmöglicher Reparatur lässt nicht erkennen, innerhalb welcher Frist die Reparatur erfolgen soll bzw. [...] erwartet wird. Vielmehr liegt darin nur die Aufforderung zur Nacherfüllung im Sinne des § 635 BGB. Wenn der Besteller dem Unternehmer die Kosten der Selbstvornahme in Rechnung stellen will, muss er diesem jedoch mit der Fristsetzung deutlich machen, bis zu welchem Zeitpunkt er die Mängelbeseitigung erwartet, damit der Besteller sich darauf einstellen kann. Die Aufforderung zur schnellstmöglichen Reparatur lässt diesen Zeitraum offen."
Fazit:
Auch wenn das Urteil des KG in Juristenkreisen auf Kritik gestoßen ist: Am besten immer eine konkrete Frist zur Nacherfüllung setzen; nur äußerst hilfsweise den Begriff "unverzüglich" verwenden (da dieser Begriff rechtlich hinreichend sauber definiert ist).
Rein juristisch betrachtet bedeutet "unverzüglich" ohne
schuldhaftes Zögern (BGB § 121 Abs. 1 Satz 1). Aber auch
damit ist es immer noch ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Bedeutung
sich jeweils aus den Umständen des Einzelfalls ergibt.
Bei einer Aufforderung zur "unverzüglichen Mängelbeseitigung"
– wobei von dieser Formulierung dringend abzuraten ist –
müsste dem zur Mängelbeseitigung verpflichteten Auftragnehmer
immer eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessende Frist
zugebilligt werden.
Bessere Vorgehensweise: Gleich eine – angemessene – Frist setzen.