Können blind abgezeichnete Wiegescheine vom AG nachträglich bestritten werden?
Das OLG Frankfurt (Az. 10 U 152/09 vom 25.01.2011) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem Wiegescheine wegen des Ausfalls des Wiegescheindruckers manuell ausgefüllt wurden. Während der Tage des Ausfalls wurde jeweils ein Mehrfaches der vorher und nachher täglich anfallenden Massen dokumentiert. Die manuell erstellten Wiegescheine wurden von der Beauftragten des AG "blind" abgezeichnet. Das OLG kommt zu folgender Aussage:
"Ausgangspunkt der zu treffenden Entscheidung ist es, dass der Kläger [AN] die Darlegungs- und Beweislast für die [von ihm] in Rechnung gestellten Massen trägt. Die in der Berufungsbegründung geäußerte Auffassung, der Beklagte [AG] müsse den Beweis für eine angebliche Unrichtigkeit der Wiegekarten erbringen, ist demgegenüber unzutreffend [...] Das Landgericht hat insofern nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Zeugin [Beauftragte des AG] die Wiegescheine, ohne ihre Richtigkeit zu überprüfen, also gleichsam "blind", abgezeichnet hat. [...] Die Meinung des Klägers, die Abzeichnung der Wiegekarten stelle ein "gemeinsames Aufmaß" dar, liegt neben der Sache. Die Abzeichnung der Wiegekarten erfolgte [...] auch nach dem eigenen Verständnis [des AN] "blind" und ohne irgend eine Art der Überprüfung, sie bedeutete somit nicht ein inhaltliches Anerkenntnis, sondern hatte nur formalen Charakter. Von einem gemeinsamen Aufmaß kann in einem derartigen Fall keine Rede sein. [...] Die Abzeichnung von Wiegekarten stellt allerdings eine Quittung erbrachter Leistungen dar. Entgegen der Auffassung des Klägers verändert dies aber die Beweislast nicht. Eine Quittung (§ 368 BGB) hat zunächst die formale Beweiskraft des § 416 ZPO. Hinsichtlich der materiellen Beweiskraft dieser Quittung gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Im Hinblick darauf, dass grundsätzlich niemand ohne Not ein "Zeugnis gegen sich selbst" schafft, ist aber i.d.R. aus einer Quittung der Schluss zu ziehen, dass die Leistung erbracht worden ist. Dies bewirkt aber keineswegs etwa einen Übergang der Beweislast auf den Gläubiger, sondern bewirkt nur, dass dieser die Überzeugung des Gerichts vom Empfang der Leistung erschüttern muss."
Und genau dies ist dem AG im vorliegenden Fall offensichtlich gelungen: Er konnte Auffälligkeiten in den Zahlenangaben vorführen und im Übrigen nachweisen, dass technische Argumente (beim AN verfügbare Maschinenkapazitäten) dagegen sprachen, dass die laut Wiegeschein erbrachten Leistungen tatsächlich erbracht worden waren.