Sind Bauablaufstörungen etwas anderes als "gestörter Bauablauf"?
Nein, eigentlich nicht.
Dennoch: Als "Bauablaufstörung" wird im Allgemeinen jedes einzelne den Bauablauf störende Ereignis bezeichnet. "Bauablaufstörungen" (einzelne oder auch eine Vielzahl) führen dann in der Folge zu einem insgesamt "gestörten Bauablauf" der gesamten Baumaßnahme. Der Begriff "gestörter Bauablauf" bezeichnet daher eher die Auswirkungen von konkreten einzelnen "Bauablaufstörungen" auf das Ganze (sozusagen die globale Sicht).
Ist "gestörter Bauablauf" zwangsläufig immer gleich eine Behinderung im Sinne der VOB/B?
Nein, nicht immer und nicht zwingend. Und im Übrigen: Der Begriff "Behinderung" ist ein Begriff der VOB/B; der Begriff "Bauablaufstörung" oder "gestörter Bauablauf" ist dort nicht definiert.
Wenn Unternehmer im Wettbewerb Bauleistungen anbieten, so tun sie dies immer unter der Voraussetzung, dass die in der Leistungsbeschreibung genannten Voraussetzungen für die Ausführung der Arbeiten auch tatsächlich vorliegen. Sie gehen davon aus (und dürfen dies auch), dass sie ihre Bauleistung unter den vertraglichen Randbedingungen ohne Bauablaufstörung erbringen können.
Dies ist allerdings häufig nicht der Fall; Bauablaufstörungen sind eine überaus häufige Erscheinung in der Baupraxis.
Es kommt zu diversen ungeplanten und meist ungewollten Ereignissen, die in der Folge zu Behinderungen im Sinne des § 6 Nr. 1 VOB/B oder gar zu Baustillstand führen können. Allerdings muss nicht zwangsläufig jede Bauablaufstörung gleich zu einer Behinderung im Sinne der VOB/B führen. So kann es z. B. dem Unternehmer gelingen, durch Umstellungen im Bauablauf die Auswirkungen einer Bauablaufstörung gering zu halten oder sogar ganz zu kompensieren.
Bauablaufstörungen können durch ein punktuelles Einzelereignis (z. B. verspätete Planlieferung) oder auch chronisch (z. B. durch erschwerte Randbedingungen der Bauproduktion) verursacht werden.
Das Vorliegen einer Bauablaufstörung ist damit eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 6 VOB/B.
Weitere Hinweise zu "gestörter Bauablauf" bzw. "Bauablaufstörung" finden sich unter Problemfelder bei der Bewertung von Bauablaufstörungen und Probleme bei der Entschädigungsberechnung gemäß § 642 BGB: ein Bewertungsbeispiel.
Zur Begründung von Ansprüchen aus gestörtem Bauablauf ist auch auf das Urteil des BGH vom 24.02.2005 (Az. VII ZR 141/03) zu verweisen.
Siehe in diesem FAQ auch unter Übliche Störungen.