Nach welchen Maßstäben sind Leistungsbeschreibungen sprachlich zu interpretieren?
Hierzu sagt der BGH (Az. VII ZR 163/93 vom 23.06.1994):
"Da es sich bei Leistungsbeschreibungen in öffentlichen Ausschreibungen um technisch spezialisierte Texte handelt, die für technische Fachleute formuliert werden, ist als "Wortlaut" das allgemeinsprachliche Verständnis der Aussagen jedenfalls dann nicht von Bedeutung, wenn die verwendete Formulierung von den angesprochenen Fachleuten in einem spezifischen technischen Sinn verstanden wird oder wenn für bestimmte Aussagen Bezeichnungen verwendet werden, die in den maßgeblichen Fachkreisen verkehrsüblich sind, oder für deren Verständnis und Verwendung es gebräuchliche technische Regeln (z. B. DIN-Normen) gibt."
Siehe auch Auslegung eines LV (öff. AG).